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Gutes tun über den Tod hinaus, ein Wunsch, den sich immer mehr Menschen dadurch erfüllen, dass sie in ihrem Testament auch gemeinnützige Organisationen bedenken. Um so leichter fällt dies, wenn entweder nächste Verwandte nicht existieren oder die wirtschaftlich gesicherte Situation der Angehörigen einen solchen Entschluss ohne weiteres zulässt.

"Vermacht" man dem guten Zweck etwas, fällt keine Erbschaftssteuer an. Ist kein Testament vorhanden und finden sich keine erbberechtigten Verwandten, geht das gesamte Vermögen in den Besitz des Staates über.

Wer in eigener Verantwortung selbst bestimmen möchte, was mit seinem Vermögen oder Teilen davon nach seinem Tod geschieht, kann auf verschiedene Weise die gesetzliche Erbfolge durch seine individuelle Entscheidung ersetzen.

Eine solche Entscheidung ist unabhängig von der Höhe des Vermögens. Es sind nicht nur die fünf- oder sechsstelligen Beträge, die einen guten Zweck erfüllen können.

Aus rechtlichen Gründen und um die Neutralität zu wahren, können wir Sie nicht zum Text Ihres Testamentes beraten. Suchen Sie sich dazu bitte einen Notar Ihres Vertrauens
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BLZ: 267 500 01
Konto: 14 073 852

 

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